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Abrechnungsempfehlungen

 

Abrechnungsempfehlung des BDOÄ

(Berufsverband Deutscher Osteopathischer Ärztegesellschaften)

 

Der BDOÄ, als Dachverband der ärztlich-osteopathischen Fachgesellschaften (ÄSOM, DAAO, DÄGO, DGOM), empfiehlt zur Abrechnung osteopathischer Behandlungen unten aufgelistete Ziffern für die aktuelle GOÄ, da die osteopathischen Leistungen sich in dem aktuellen Gebührenverzeichnis nicht abbilden.

 

LeistungsbezeichnungGOÄ Nr.

Einfacher Satz

2,3 -/ 1,8 - facher Satz

Beratung

1

4,66

10,71

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

4

12,82

29,49

Untersuchung Organsystem/Bewegungsapparat

7

9,33

21,46

Untersuchung Ganzkörperstatus

8

15,16

34,86

Erstanamnese, Mindestdauer 60 Minuten, zur Einleitung einer osteopathischen Behandlung. Erfassung der lebensgeschichtlich relevanten Daten, welche das psychosoziale Befinden, die durchgeführten Operationen, aktuelle Medikation und alle physiologischen Systeme umfasst. Einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen.

30 a

52,46

120,66

Anamnese, Mindestdauer 30 Minuten, zur Einleitung einer osteopathischen Behandlung. Erfassung der lebensgeschichtlich relevanten Daten, welche das psychosoziale Befinden, die durchgeführten Operationen, aktuelle Medikation und alle physiologischen Systeme umfasst. Einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen.

31 a

26,23

60,33

Osteopathische Beratung zur Umstellung von krankheitsrelevanten Lebensgewohnheiten. Mindestdauer 20 Minuten.

34 a

17,49

40,23

Osteopathische Prüfung der kindlichen Entwicklung bezüglich der Grobmotorik, der Feinmotorik, der Sprache und des sozialen Verhaltens

715 a

12,82

29,49

Osteopathische Behandlung eines Organs im Thorax, Bauch oder Becken einschließlich der Aufhängesysteme des Organs

410 a

11,66

26,81

Osteopathische Behandlung von bis zu 3 weiteren Organen im Thorax, Bauch oder Becken, je Organ

420 a

4,66

10,72

Osteopathische Behandlung von Thorax/Atemapparat

505 a

4,95

8,91

Osteopathische Behandlung mit myofascial Release mehrerer Körperregionen

506 a

7,00

12,60

Osteopathische Behandlung mit myofascial Release in einer Körperregion

507 a

4,66

8,39

Osteopathische Behandlung mit Muskelenergietechniken (MET) an den Extremitäten

510 a

4,08

7,34

Osteopathische Behandlung mit funktionellen Techniken am Stamm und/oder Extremitäten

514 a

6,12

11,02

Osteopathische Dekompression entsprechend Extensionsbehandlung

515 a

2,22

 4,00

extramuskuläre Bindegewebsmobilisierung

523 a

3,79

6,82

Tenderpoint – Behandlung nach Jones an den Extremitäten 

525 a

2,04

3,67

Tenderpoint – Behandlung nach Jones an Wirbelsäule und/oder Rumpf

526 a

3,21

5,78

Osteopathische Behandlung an einer Region des Neurocraniums/Viscerocraniums 

714 a

10,49

24,13

Osteopathische Behandlung von bis zu 3 weiteren Regionen des Neurocraniums / Viscerocraniums

717 a

6,41

14,74

übende Verfahren / Relaxation

846 a

8,74

20,10

Osteopathisch medizinische Behandlung multisegmentaler und somatischer Funktionsstörungen des Rumpfes (einschließlich des Brustkorbes und Beckenringes), entsprechend  Einrenkung der Luxationen von Wirbelgelenken im Durchhang

2203 a

43,07

99,06

Osteopathisch medizinische Behandlung multisegmentaler und somatischer Funktionsstörungen der oberen oder unteren Extremität, entsprechend Redressement einer Beinverkrümmung

2277 a

33,05

76,02

Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule

3306 a

8,63

19,85

Osteopathische Behandlung der Wirbelsäule

3306W

8,63

19,85

Chirotherapeutischer Eingriff an einem oder mehreren Extremitätengelenken

3306D

8,63

19,85

Osteopathische Behandlung eines oder mehrerer Extremitätengelenke

3306O

8,63

19,85

 Stand: September 2015

Beratungen und Untersuchungen können wie bei allen anderen Fachrichtungen auch als Leistung für eine osteopathische Behandlung gebraucht werden. 

Die Ziffern werden fast alle auch von der Hufelandgesellschaft empfohlen. 

Weiter empfiehlt der BDOÄ, einen Text zur Analogabrechnung aus der GOÄ in die Rechnung einzustellen: 

„Der Arzt darf daher für selbstständige ärztlicher Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind … eine analoge Bewertung in Ansatz bringen. Dazu muss er im Gebührenverzeichnis eine der fehlenden Leistung gleichwertige Position suchen; gleichwertig bedeutet in der technischen Durchführung, der Art, im Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar.“

 

Zusatzinformation:

Der Wirknachweis ist für die Gesamtheit der osteopathischen Interventionen geführt worden, so dass eine Reduktion auf bestimmte Teilbereiche der Osteopathie nicht wissenschaftlich begründbar ist. Dies kann man unter anderem der Metaanalyse von entnehmen: Franke et al. BMC Musculoskeletal Disorders 2014, 15:286 

Osteopathic manipulative treatment for nonspecific low back pain: a systematic review and meta-analysis.

Dazu hier ein Ausschnitt:

Types of interventions - Art der Intervention:

Die Behandlung sollte eine „authentische” osteopathische Intervention sein, wobei der Behandler ausgewiesener Osteopath oder osteopathischer Arzt war, der die freie Wahl bei den osteopathischen Behandlungstechniken entsprechend seines Befundes hatte, ohne eine Einschränkung bei der Wahl der Techniken oder durch ein standardisiertes Behandlungsprotokoll. Die Auswahl der Techniken basierte auf dem Befund des Behandlers und welche Techniken seiner Meinung nach bei dem bestimmten Patienten angemessen erschienen. Dieser pragmatische Ansatz repräsentiert am besten eine osteopathische Behandlung unter Praxisbedingungen [34-36], im Gegensatz zu Behandlungen bei einem Studienaufbau, der nur eine einzelne manuelle Technik oder eine bestimmte Reihe von Techniken zulässt. 

Unsere Einschlusskriterien umfassten deshalb randomisierte kontrollierte Studien über osteopathische Behandlung bei unspezifischem Lumbago, wobei der Behandler ein Osteopath oder osteopathischer Arzt war, der klinische Untersuchungen zur Bestimmung der Behandlung verwendete. Es wurden nur Studien berücksichtigt, deren Effektgröße für die osteopathische Behandlung feststellbar war. Wurde z.B. neben der Osteopathie ein weiteres Verfahren eingesetzt, so musste diese Co-Intervention auch in der Kontrollgruppe angewendet werden. Ausgeschlossen wurden alle Studien, die allein auf einer manuellen Technik beruhten, z.B. High-velocity-low-amplitude Manipulationen. 

(http://www.biomedcentral.com/1471-2474/15/286)

(Treatment was required to be an ‘authentic’ OMT intervention where the practitioners were identified as osteopaths or osteopathic physicians and had a choice of manual techniques and judgment was required for the treatment selection, without any technique restrictions or standardised treatment protocols. The techniques chosen were based on the treating examiner’s opinion of what techniques would be most appropriate for a given patient. This eclectic, pragmatic approach best represents ‘real-world’ osteopathic practice [34-36], as opposed to treatment following an established study protocol that applies an isolated manual technique or set of techniques. 

Therefore, our inclusion criteria were RCTs of OMT for nonspecific LBP where the treating practitioner was an osteopath or osteopathic physician who used clinical judgment to determine the treatment performed. Only studies where an effect size could be assigned to the OMT intervention were considered. If co-interventions were used, they also had to be performed in the control group. Studies were excluded that used an intervention of a single manual technique, such as high-velocity manipulation.)